Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der TechniForm GmbH

Stand 01.04.2017

1. Geltungsbereich

Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Liefergeschäfte der TechniForm GmbH (im Folgenden „TechniForm“ genannt) mit Unternehmern i. S. d. §14 BGB (im Folgenden „Kunde“ genannt).

Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie dem Kunden bei einem vorangegangenen, von TechniForm bestätigten Auftrag zugegangen sind.

2. Vertragsschluss

Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung von TechniForm verbindlich. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als Festangebote bezeichnet sind.

Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden sowie telefonische oder mündliche Abreden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese ausdrücklich schriftlich oder in Textform (z. B. E-Mail oder Fax) durch TechniForm anerkannt wurden.

3. Preise
    1. Die Angebotspreise von TechniForm erfolgen zu Nettopreisen, ausschließlich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit die Vertragsparteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Transport/Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackungskosten.
    2. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren (insbesondere tarifliche Lohnerhöhungen oder Materialverteuerungen) wesentlich, so ist TechniForm zu einer marktüblichen und angemessenen Preis- und Kostenanpassung berechtigt; dies gilt auch für bereits bestätigte Aufträge. Übersteigt die Preiserhöhung den marktüblichen Umfang, so steht dem Kunden ein Recht zur Vertragsauflösung zu.
    3. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
    4. TechniForm ist bei neuen Aufträgen (Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.
4. Liefer- und Abnahmepflicht
    1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden TechniForms verzögert oder diese unmöglich ist.
    2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens TechniForms nicht eingehalten, so ist der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Kunde selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
    3. TechniForm ist zu Teillieferungen sowie zu Lieferungen von Abweichungen bis zu plus/minus 10% der Bestellmenge berechtigt.
    4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann TechniForm spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist TechniForm berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu fordern.
    5. Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so ist TechniForm berechtigt, den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig zu verkaufen.
    6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen TechniForm, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen, gleich. Dies gilt auch, wenn die v. g. Behinderungen während des Verzugs von TechniForm oder bei einem Unterlieferanten TechniForms eintreten. TechniForm wird den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt/eingetreten ist und sich darüber erklären, ob TechniForm vom Vertrag zurücktreten will oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will.
5. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug
    1. Lieferungen erfolgen auf eigene Gefahr und auf Kosten des Kunden ab Werk ausschließlich Verpackung. Sofern nicht anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, trifft TechniForm die Auswahl des Transportweges (z. B. Spedition, Paketdienst, Post).
    2. Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Lieferung geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Kunden über. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft seitens TechniForm auf den Kunden über.
    3. Der Kunde ist verpflichtet, eine Transportversicherung mit angemessener Deckungssumme abzuschließen.
6. Eigentumsvorbehalt
    1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung – einschließlich des Kontokorrentsaldos – im Eigentum vom TechniForm. Die Ware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußert oder –verarbeitet werden.
    2. Eine Be- oder Verarbeitung der gelieferten Waren durch den Kunden erfolgt – unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB – im Auftrag TechniForms; TechniForm wird entsprechend dem Verhältnis des Netto- Fakturenwerts seiner Ware zum Netto-Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so neu hergestellten Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche TechniForms gemäß Absatz 1 dient.
    3. Bei Verbindung und/oder Vermischung der gelieferten Waren mit anderen, nicht im Eigentum TechniForms stehenden Waren durch den Kunden dient der Miteigentumsanteil TechniForms gemäß §§ 947, 948 BGB an der neuen Sache als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche TechniForms gemäß Absatz 1.
    4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Kunden ist diesem nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
    5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit schon bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche TechniForms, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an TechniForm ab. Auf Verlangen TechniForms ist der Kunde verpflichtet, TechniForm unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Vorbehaltsrechte TechniForms erforderlich sind.
    6. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder Absatz 3 zusammen mit anderen TechniForm nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von TechniForm.
    7. Der Kunde ist verpflichtet, TechniForm von evtl. Pfändungen und Beeinträchtigungen des Eigentums von TechniForm unverzüglich Mitteilung zu machen. Etwaige Rechtsverfolgungskosten infolge unberechtigter Verfügungen des Kunden über das Eigentum TechniForms gehen zu Lasten des Kunden.
    8. Ist der Kunde ganz oder teilweise mit Zahlungen in Verzug, ist TechniForm berechtigt, ohne vorausgehende Mahnung, die sofortige Rückgabe der Ware zu verlangen. Eine zwischenzeitlich eingetretene Wertminderung geht zu Lasten des Kunden.
    9. Übersteigt der Wert der zu Gunsten von TechniForm bestehenden Sicherheiten deren Gesamtforderungen um mehr als 20%, so ist TechniForm insoweit auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl TechniForms verpflichtet.
7. Mängelhaftung für Sachmängel
    1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, die dem Kunden von TechniForm zur Prüfung vorgelegt werden. Die Angabe von technischen Normen dient der Leistungsbeschreibung und stellt keine Beschaffenheitsgarantie TechniForms dar.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung sorgfältig zu untersuchen und Mängel oder Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich der Mangel oder die Mengenabweichung später und war diese bei der unverzüglichen Untersuchung der Lieferung nicht erkennbar, so ist der Mangel/die Mengenabweichung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen, schriftlich gegenüber TechniForm anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels bzw. der Mengenabweichung als genehmigt.In beiden Fällen verjähren die Mängelgewährleistungsansprüche des Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (vgl. Ziffer V.), soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt.
    3. Bei begründeter Mängelrüge – wobei die vom Kunden schriftlich freigegebenen Auswahlmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen – ist TechniForm zur Nacherfüllung verpflichtet. TechniForm leistet nach eigener Wahl die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Kommt TechniForm dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz zweimaligem Versuch fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
    4. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung der Lieferware führen zum Verlust der Mängelansprüche; Verschleiß oder Abnutzung der Lieferware in gewöhnlichem Umfang begründet keine Gewährleistungsansprüche.
    5. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Kunden durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang.
8. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

In allen Fällen, in denen TechniForm abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet TechniForm nur, soweit TechniForm, ihren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; diese Haftung ist jedoch – außer in den Fällen des S. 1 – auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.

9. Zahlungsbedingungen
    1. Sämtliche Zahlungen sind in € (EURO) ausschließlich an TechniForm zu leisten.
    2. Falls zwischen den Vertragsparteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit ohne Abzug innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum.
    3. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet, sofern TechniForm nicht einen höheren Schaden nachweist.
    4. TechniForm hat das Recht, seine Forderungen gegen den Kunden an Dritte abzutreten.
    5. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
    6. Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
    7. Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, hat die sofortige Fälligkeit aller Forderungen TechniForms zur Folge. Darüber hinaus ist TechniForm in diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zur verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten.
10. Formen (Werkzeuge)
    1. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für eine einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Kunden veranlasste Änderungen.
    2. Sofern nichts anders zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart, bleibt TechniForm Eigentümer der durch TechniForm selbst oder durch einen von TechniForm beauftragten Dritten für den Kunden hergestellten Formen. TechniForm ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Kunden zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind.
    3. Soll vereinbarungsgemäß der Kunde Eigentümer der Formen werden, so geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Kunden wird durch die Aufbewahrung zugunsten des Kunden ersetzt. Die Verpflichtung TechniForms zur Aufbewahrung der Formen erlischt nach einem Jahr nach der letzten Teilelieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Kunden, sofern dieser nicht bereits von seinem gesetzlichen Herausgabeanspruch Gebrauch gemacht hat. Die Haftung TechniForms bezüglich der Aufbewahrung und Pflege der kundeneigenen Formen gemäß Absatz 3 beschränkt sich auf die Sorgfalt, wie sie TechniForm in eigenen Angelegenheiten zu wahren pflegt.
11. Materialbeistellungen
    1. Werden Materialien vom Kunden geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
    2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Kunde die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
12. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
    1. Hat TechniForm nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. TechniForm wird den Kunden auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Kunde hat TechniForm von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird TechniForm die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist TechniForm – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den Dritten einzustellen. Sollte TechniForm durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt.
    2. TechniForm überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch des Kunden zurückgesandt; sonst ist TechniForm berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Kunden entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.
    3. TechniForm stehen die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von TechniForm oder von TechniForm beauftragten Dritten gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
    4. Sollten am Liefergegenstand sonstige Rechtsmängel vorliegen, gelten für diese die Regelungen über Sachmängel (Ziffer VlI.) entsprechend.
13. Allgemeines
    1. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes in Nerdlen.
    2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
    3. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung vor, so ist Nerdlen Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien. TechniForm ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
    4. Der Kunde hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.
    5. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.